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Betreutes Einzelwohnen

Zielgruppe: chronisch psychisch kranke Menschen

Betreuungsleistung

Einfühlsame und fachkompetente Sozialarbeiter begleiten Sie durch Ihren Alltag:

  • Wir ordnen mit Ihnen Ihre Behördenangelegenheiten
  • Wir helfen Ihnen bei allen anstehenden Schreibarbeiten und Anträgen
  • Wir begleiten Sie zum behandelnden Arzt, zum Jobcenter oder bei anderen wichtigen Terminen
  • Wir sind an Ihrer Seite und suchen mit Ihnen gemeinsam nach Ideen, wie Sie Ihren Alltag gut gestalten und Ihre Gesundheit fördern können.
  • Wir fragen nach Ihren individuellen persönlichen Zielen und unterstützen Sie darin, diese zu erreichen.
  • Wir knüpfen ein Netz, das Ihnen hilft gut zurecht zu kommen und Ihr Leben wieder in die Hand zu nehmen.

Bei Interesse vereinbaren Sie einen Termin mit uns. Wir nehmen uns Zeit für Sie und kommen für ein erstes Gespräch zu Ihnen!

Zugangsvoraussetzungen

  • Ärztlicher Bericht durch einen Facharzt für Psychiatrie
  • Sozialbericht im Rahmen des Gesamtplanverfahrens nach §§ 53 ff SGB XII
  • Sozialhilfeantrag (Eingliederungshilfe) für den Bezirk Oberbayern

Der Antrag wird in der Regel durch die Sozialarbeiter des Kliniksozialdienstes oder der Institutsambulanz, der Danuvius Ambulanz, dem Sozialpsychiatrischen Dienst der Caritas oder direkt durch den Fachdienst des Bezirks Oberbayern gestellt. Sie müssen alle erforderlichen Belege in Kopie beilegen.

Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber behinderten Kindern in der Eingliederungshilfe

Eltern leisten für alle Maßnahmen der Eingliederungshilfe ihrer volljährigen behinderten oder pflegebedürftigen Kinder einen pauschalen Unterhaltsbeitrag von maximal 32,75 € monatlich, ohne weitere Überprüfung des Einkommens und Vermögens (§ 94 Abs. 2 SGB XII). 

Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber den Eltern in der Eingliederungshilfe

Kommt der Sozialhilfeträger zu dem Ergebnis, dass Kinder aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse leistungsfähig sind, verlangt er von diesen die Erstattung der an die Eltern gezahlten Eingliederungshilfe. Die Kinder müssen jedoch nicht ihr gesamtes Einkommen für den Unterhalt ihrer Eltern einsetzen. Die Sozialämter orientieren sich beim Selbstbehalt an der „Düsseldorfer Tabelle“ (für West) bzw. den „Unterhaltsrechtlichen Leitlinien“ (für Ost):

Der Selbstbehalt beträgt 2018 monatlich 1.800,– € plus die Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens plus ca. 1.440,– € für den mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehepartner. Diese Angaben sind Richtwerte. Jedes Bundesland hat eigene Regelungen, darüberhinaus wird immer der Einzelfall beachtet.