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Betreutes Einzelwohnen

Zielgruppe: chronisch psychisch kranke Menschen

Betreuungsleistung

Einfühlsame und fachkompetente Sozialarbeiter begleiten Sie durch Ihren Alltag:

  • Wir ordnen mit Ihnen Ihre Behördenangelegenheiten
  • Wir helfen Ihnen bei allen anstehenden Schreibarbeiten und Anträgen
  • Wir begleiten Sie zum behandelnden Arzt, zum Jobcenter oder bei anderen wichtigen Terminen
  • Wir sind an Ihrer Seite und suchen mit Ihnen gemeinsam nach Ideen, wie Sie Ihren Alltag gut gestalten und Ihre Gesundheit fördern können.
  • Wir fragen nach Ihren individuellen persönlichen Zielen und unterstützen Sie darin, diese zu erreichen.
  • Wir knüpfen ein Netz, das Ihnen hilft gut zurecht zu kommen und Ihr Leben wieder in die Hand zu nehmen.

Bei Interesse vereinbaren Sie einen Termin mit uns. Wir nehmen uns Zeit für Sie und kommen für ein erstes Gespräch zu Ihnen!

Zugangsvoraussetzungen

  • Ärztlicher Bericht durch einen Facharzt für Psychiatrie
  • Sozialbericht im Rahmen des Gesamtplanverfahrens nach §§ 53 ff SGB XII
  • Sozialhilfeantrag (Eingliederungshilfe) für den Bezirk Oberbayern

Der Antrag wird in der Regel durch die Sozialarbeiter des Kliniksozialdienstes oder der Institutsambulanz, der Danuvius Ambulanz, dem Sozialpsychiatrischen Dienst der Caritas oder direkt durch den Fachdienst des Bezirks Oberbayern gestellt. Sie müssen alle erforderlichen Belege in Kopie beilegen.

Einkommensgrenze

Der Behinderte darf die Einkommensgrenze nach §§ 85 ff. SGB XII nicht überschreiten. Diese Einkommensgrenze berechnet sich aus:

  • Grundbetrag von 832,– € (= 2-facher Regelsatz der Regelbedarfsstufe 1)
    plus
  • angemessene Kosten der Unterkunft (ohne Heizung)
    plus
  • ggf. Familienzuschlag von 291,20 € (= 70% des Regelsatzes der Regelbedarfsstufe 1)

Wenn das Einkommen höher liegt als die Summe der angegebenen Posten, so muss der übersteigende Betrag als Selbstbeteiligung eingebracht werden.

Vermögensgrenze

Zum Vermögen zählt das gesamte verwertbare Vermögen des Hilfesuchenden, z. B.: Ersparnisse, Schmuck, Auto (hier sind Ausnahmen möglich), Lebensversicherung (außer z. B. Riester-Rente); nicht vom Hilfebedürftigen bewohnte Häuser, Wohnungen und Grundstücke.

Nicht zum Vermögen zählt das sogenannte „Schonvermögen“. Bei Bezug von Eingliederungshilfe sind kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte in Höhe von maximal 5000.– € für Hilfesuchende, zuzüglich für den Ehegatten/Lebesnpartner 5000.- €, zuzüglich 500.– € für jede vom Hilfesuchenden unterhaltene Person erlaubt.

Seit 1.1.2017 fällt ein pauschaler Härtebetrag nach § 60a SGB XII in Höhe von 25000.- zusätzlich unter das Schonvermögen.

Zusammengefasst: der Leistungsberechtigte kann im Einzelfall über ein Vermögen in Höhe von min. 30000.- verfügen, beantragt er ausschließlich Eingliederungshilfe.

Für Leistungsberechtigte, die (ergänzend) Sozialhilfe beziehen gilt weiterhin die Vermögensgrenze von 5000.- €.

Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber behinderten Kindern in der Eingliederungshilfe

Eltern leisten für alle Maßnahmen der Eingliederungshilfe ihrer volljährigen behinderten oder pflegebedürftigen Kinder einen pauschalen Unterhaltsbeitrag von maximal 32,75 € monatlich, ohne weitere Überprüfung des Einkommens und Vermögens (§ 94 Abs. 2 SGB XII). 

Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber den Eltern in der Eingliederungshilfe

Kommt der Sozialhilfeträger zu dem Ergebnis, dass Kinder aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse leistungsfähig sind, verlangt er von diesen die Erstattung der an die Eltern gezahlten Eingliederungshilfe. Die Kinder müssen jedoch nicht ihr gesamtes Einkommen für den Unterhalt ihrer Eltern einsetzen. Die Sozialämter orientieren sich beim Selbstbehalt an der „Düsseldorfer Tabelle“ (für West) bzw. den „Unterhaltsrechtlichen Leitlinien“ (für Ost):

Der Selbstbehalt beträgt 2018 monatlich 1.800,– € plus die Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens plus ca. 1.440,– € für den mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehepartner. Diese Angaben sind Richtwerte. Jedes Bundesland hat eigene Regelungen, darüberhinaus wird immer der Einzelfall beachtet.